Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten

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Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:

- der Eintritt desVersicherungsfalls,
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,
- eine gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherungsverfahren, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erlass eines Strafbefehls.

Siehe auch: § 104 VVG Siehe auch: Prozesskostenhilfe