Prozesskostenhilfe

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Die Prozesskostenhilfe (PKH) kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe ist eine gesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe und dient der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. Bei gerichtlichen Verfahren, die nach dem FamFG geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet. Bei Verfahren, die im aussergerichtlichen Bereich geklärt werden, kann nur eine Beratungshilfe gewährt werden. Geregelt im BerHG (Beratungshilfegesetz), nicht jedoch in den Bundesländern Hamburg und Bremen.

Mit Hilfe der Prozesskostenhilfe kann einkommensschwachen Personen bei der Durchführung von Gerichtsverfahren eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Geregelt in §§ 114 ff. ZPO. Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden.


  • Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden und wird gewährt für Verfahren vor:

- Zivilgerichten
- Verwaltungsgerichten
- Arbeitsgerichten
- Finanzgerichten
- Sozialgerichten
- Bundesverfassungsgericht


  • Die Leistungen der Prozesskostenhilfe:

- Zahlung der Gerichtskosten
- Kosten des eigenen Anwalts
- Auslagen von Zeugen
- Auslagen von Sachverständigen


Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und die verauslagte Prozesskostenhilfe zurück verlangen.