Krankenversicherung private, freie Heilfürsorge

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Die freie Heilfürsorge ist nicht der gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen.

Gegenüber seinen Beamten hat der Dienstherr, dies kann das Land oder der Bund sein, eine besondere Art der Fürsorgepflicht. Dieser Pflicht kommt er u.a. In der Gewährung umfänglicher Heilbehandlungskosten nach. Besonders gefährdete Berufe sind Polizisten, Feuerwehr, Soldaten (besondere Regelungen) und Justizbeamte.

Anspruch auf freie Heilfürsorge, bis zum Rentenalter, haben demnach:

• Polizisten des Bundes und der meisten Länder,
• Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen,
• Justizvollzugsbeamte,
• Soldaten.

Die Leistungen der Heilfürsorge entsprechen in etwa den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Die Leistungen werden nur für den Beamten selbst und nicht den Familienangehörigen gewährt. Die Familienangehörigen sind  am besten mit dem kostengünstigen Beihilfetarif / Restkostentarif der privaten Krankenversicherung versorgt. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten einen solchen Tarif nicht an.

Beim Renteneintritt entfällt der Anspruch auf freie Heilfürsorge. Dann erhält der Versicherte Beihilfe. Diese beträgt maximal 70 % der Heilbehandlungskosten. Der Beihilfetarif / Restkostentarif der privaten Krankenversicherung ergänzt den Schutz und bietet somit die beste und kostengünstigste Versicherungsform.

Unabhängig vom Einkommen können Beamten und Beamtenanwärter zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.

Funktionsweise der Krankenversicherung für Beamte

Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe / Erstattung der Behandlungskosten. Die Höhe der Beihilfe ist von der persönlichen Lebenssituation des Beihilfeberechtigten ab. So erhält ein Beamter grundsätzlich 50 % Beihilfe. Bei zwei bzw. mehr berücksichtigungsfähiger Kinder erhöht sich der Beihilfesatz auf 70 %. Ist ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte vorhanden, beträgt der Beihilfesatz ebenfalls 70 %, bei Kindern sogar auf 80 %.

Die restlichen Kosten müssen Beamte über die sog. Private Restkostenversicherung bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Hierzu sind diese Beamten verpflichtet. Die private Krankenversicherung bietet spezielle Tarife zu günstigen Konditionen. Im Gegensatz bietet dies die Gesetzliche Krankenversicherung jedoch nicht.

Der Bezug der Beihilfe ist unabhängig vom Dienstverhältnis. Diese wird gewährt bei

- Dienstverhältnis auf Lebenszeit
- Beamtenanwärter
- Referendar im Lehramt
- Ausbildung - Beim Dienstverhältnis in Ausbildung ist die Beihilfe auf die Ausbildungsdauer begrenzt.


Besonderheiten bei Beamten

Die Beihilfe wird nicht allen Beamten automatisch gewährt. Einige Berufsgruppen unterliegen der sog. Heilfürsorge. Das Konzept ist grundsätzlich gleich wie bei Beihilfe, jedoch übernimmt der Dienstherr teilweise sogar die gesamten Behandlungskosten. Je nach Bundesland wird unterschieden, welche Beamten der Heilfürsorge zuzuordnen sind. Im Regelfall sind diese jedoch

- Vollzugsbeamte der Bundespolizei
- Beamten einiger Berufsfeuerwehren
- Justizvollzugsbeamten


Die Angehörigen sind nicht heilfürsorgeberechtigt, jedoch beihilfeberechtigt, wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig sind.


Besonderheit bei Beamtenkindern im Studium

Oftmals sind die Kinder von Beamten auch in der privaten Krankenversicherung versichert. Als Studenten sind diese bis zu ihrem 25. Lebensjahr beihilfeberechtigt und profitieren von den günstigen Beiträgen der Restkostenversicherung. Danach wird ein Beitrag veranschlagt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Ab dem 30. Lebensjahr sind in der privaten Krankenversicherung die Studententarife nicht mehr gültig. D.h. die privaten Krankenversicherer erheben die Normalprämie, die über der Beitragshöhe zur freiwilligen Versicherung für Studenten liegt. Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für Studenten nicht mehr möglich. Erst bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit werden Studenten wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.


👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, freie Heilfürsorge
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