Maklervollmacht

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Die Maklervollmacht ist Voraussetzung dafür, dass personenbezogene Daten der Antragsstellers oder des Versicherten an den Versicherungsmakler übermittelt werden dürfen.

In § 203 StGB (Strafgesetzbuch) ist die Verschwiegenheit des Versicherers und ihrer Agenten gegenüber jedermann geregelt. Eingeschlossen ist hierbei auch die Verschwiegenheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler.

Der GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) fordert eine Maklervollmacht, die an Minimalanforderungen geknüpft ist, damit der Versicherer dem Versicherungsmakler überhaupt Informationen zum Versicherungsnehmer erteilen darf. Dies beinhaltet bereits die Information, ob der Versicherungsvertrag überhaupt zustande gekommen ist.

Zusätzlich wird eine Schweigepflichtsentbindung gefordert um selbst dem Ehepartner des Versicherungsnehmers eine Auskunft erteilen zu können.

Die Maklervollmacht ist somit die Grundvoraussetzung dafür, dass der Versicherungsmakler den Grundpflichten eines Maklers nachkommen kann. Hierzu zählen u.a.

  • beim Versicherer die passenden Angebote für den Versicherungsnehmer einzuholen
  • die Angebote des Versicherers mit diesem evtl. nachzuverhandeln
  • für den gewünschten Versicherungsschutz beim Versicherer zu sorgen

Der Versicherer ist ohne, dass diesem eine entsprechende Maklervollmacht vorliegt, nicht berechtigt beim Versicherungsmakler wegen auftretender Probleme beim Versicherungsantrag zurückzufragen.

Viele Versicherungsmakler verzichten auf die Ausstellung einer Maklervollmacht des Kunden und riskieren dabei, dass sich der Versicherer u.U. wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung und der Verarbeitung der Kundendaten gem. § 203 StGB strafbar machen.

Ohne eine entsprechende Maklervollmacht ist es dem Versicherer daher nicht möglich mit dem Versicherungsmakler zusammenzuarbeiten, ohne gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen.

Datenschutzkodex der Versicherer

Zahlreiche Versicherer haben sich dem Datenschutzkodex angeschlossen und spiegelt sich in der Präambel wieder.

Zitat: „Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden….“

In Art 20 Abs. 4 der Selbstverpflichtung ist dies ganz klar geregelt.

Zitat: „Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler übermittelt werden, wenn diese dem Makler eine Maklervollmacht erteilt haben.“

Folgen für den Versicherungsmakler bei fehlender Maklervollmacht

Verstößt der Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden erheblich gegen die Treuepflicht, so verliert dieser seinen Courtageanspruch durch Verwirkung gem. § 654 BGB. Ein Schaden muss hierbei nicht entstanden sein. Eine erhebliche Verletzung der Treuepflicht liegt vor, wenn der Versicherungsmakler den Versicherer zu einem kriminellen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis anstiftet oder Beihilfe dazu leistet, wegen einer fehlende Vollmacht oder einer fehlenden Schweigepflichtsentbindung.

Die Courtageverwirkung greift auch dann, wenn der Versicherungsmakler den Sachwalterpflichten aufgrund der fehlenden Vollmacht nicht erfüllen kann.


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