Modellhalterhaftpflichtversicherung

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Die Modellhalterhaftpflichtversicherung findet ihre Regelung in der Lufthaftpflichtversicherung gem. § 1 Luftverkehrsgesetz.

Zu den Luftfahrzeugen gehören:

  • Flugzeuge
  • Drehflügler
  • Luftschiffe
  • Segelflugzeuge
  • Motorsegler
  • Frei- und Fesselballone
  • Rettungsfallschirme
  • Flugmodelle
  • Luftsportgeräte
  • Raumfahrzeuge
  • Raketen
  • Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern diese in Höhen von mehr als 30 Meter über Grund oder Wasser betrieben werden können
  • ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge solange sich diese im Luftraum befinden.

Versicherbare Modellsportgeräte

In der Modellhalterhaftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz gewährt für die nachfolgenden Modellsportgeräte:

  • Flugmodelle bis zu einem Abfluggewicht von 150 kg
  • Schiffsmodelle
  • Automodelle


Geltungsbereich der Modellhalterhaftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Modellhalterhaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Deutschland und die EU-Länder. Unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Auflagen sowie das max. Abfluggewicht von 5 KG eingehalten werden, besteht der Versicherungsschutz bei Flügen, die innerhalb eines genehmigten Geländes stattfindet.


Versicherungssummen in der Modellhalterhaftpflichtversicherung

Bei Personen- oder Sachschäden belaufen sich die Versicherungssummen im Regelfall auf pauschal 1,5 Mio. Euro. Die Versicherungssummen können durch einen Beitragszuschlag auch verdoppelt werden.


Beitragsaufwand der Modelhalterhaftpflichtversicherung

Die Modellhalterhaftpflichtversicherung stellt eine besondere Form der Haftpflichtversicherung dar, die nur von sehr wenigen Versicherungsunternehmen angeboten wird. Der Beitragsaufwand zur Modellhalterhaftpflichtversicherung beläuft sich auf rund 40 Euro jährlich und ist von der Höhe der gewünschten Versicherungssummen abhängig.


Gesetzliche Änderung

In der Modellhalterhaftpflichtversicherung hat sich eine wesentliche gesetzliche Änderung ergeben. Diese wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und beinhaltet u.a., dass ab dem 01.10.2017 ab einem Abfluggewicht von mehr als 2 KG ein Kenntnisnachweis zwingend erforderlich ist.

Zu beachten sind u.a die nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften:

  • Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
  • Information des Bundesministerium über UAV`s
  • Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen

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