Transportversicherung, Gefahrgut
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Werden Gefahrgüter auf der Straße befördert, so benötigt das Transportunternehmen spezielle Transportfahrzeuge sowie eine Verkehrshaftungsversicherung für Gefahrgüter.
Definition Gefahrgut in der Transportversicherung:
Als Gefahrgut werden Stoffe bezeichnet, die besondere Anforderungen an die Verpackung, Lagerung und den Transport stellen. Hierzu stellen Stoffe, mit nachfolgenden Eigenschaften:
- entzündbar
- selbstentzündlich
- explosionsgefährlich
- unter Druck befindlich
- giftig
- ätzend
- fäulnisfähig
- übelriechend
Diese Gefahrgüter werden numerisch in Gefahrgutklassen eingeordnet.
Gefahrgutklassen gem. Gefahrgutverordnung
Gefahrgutklasse | Stoffe |
---|---|
Klasse 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Klasse 2 | Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase |
Klasse 3 | Entzündbare flüssige Stoffe |
Klasse 4.1 | Entzündbare feste Stoffe |
Klasse 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |
Klasse 4.3 | Stoffe, die mit der Berührung von Wasser entzündbare Gase entwickeln |
Klasse 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Klasse 5.2 | Organische Peroxide |
Klasse 6.1 | Giftige Stoffe |
Klasse 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
Klasse 7 | Radioaktive Stoffe |
Klasse 8 | Ätzende Stoffe |
Klasse 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Somit handelt es sich um Gefahrgut, wenn Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände aufgrund der Beschaffenheit oder Inhalts beim Transport gefährlich sind, wie z.B.
- Für die Gesundheit und das Leben von Menschen und Tieren und anderen Sachen
- Für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
- Für die Allgemeinheit und Güter der Allgemeinheit
- Die aufgrund des Transports eine Gefahr darstellen können
Verkehrshaftungsversicherung im Schadensfall
Der Verkehrshaftungsversicherer überprüft im Schadensfall, ob die zahlreichen Vorschriften und Regelungen für den Transport von Gefahrgütern vom Transportunternehmen eingehalten worden sind.
Diese sind u.a.:
- Verpackungsvorschriften
- Kennzeichnungsvorschriften
- ADR-Bescheinigung
Weitere Vorschriften für den Transport von Gefahrgut sind geregelt in der „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“ (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt; GGVSEB)
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