Pflegepflichtversicherung private

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Dem Grundsatz folgend „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ erfolgt der Abschluss der Pflegepflichtversicherung bei privat Krankenversicherten in der privaten Krankenversicherung und bei gesetzlich Krankenversicherten in der Sozialen Pflegeversicherung.


  • Der Unterschied zwischen der privaten und der sozialen Pflegeversicherung liegt in der Finanzierung.
Die Soziale Pflegeversicherung wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Die private Pflegeversicherung wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Altersrückstellungen betragen zum 2022 32,55 Mrd. € . Die gesetzliche Pflegeversicherung bildet keine derartigen Rückstellungen. Die Folgerung aus den unterschiedlichen Finanzierungsarten ist, dass die private Pflegeversicherung durch einen stabilen Beitragsverlauf punktet dar sie durch den demografischen Wandel unberührt bleibt.


  • Die Leistungen der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung sind gleich.


  • Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung von 142,97 € gedeckelt. Kinderlose zahlen etwas mehr, hier liegt der gedeckelte Höchstbeitrag bei 154,69 €. Der Angestellte erhält den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss von 50 % des Beitrags, insgesamt mit der privaten Krankenversicherung zusammen, maximal 342,19 €.


  • Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Personen, die privat Krankenversichert sind, haben die Verpflichtung eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Diese wird meist zusammen mit der privaten Krankenversicherung beim gleichen Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zusammen mit dem Abschluss der privaten Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht zur privaten Pflegeversicherung. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ist der Abschluss der privaten Pflegeversicherung bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen möglich. Bzgl. den Leistungen bestehen bei den Krankenversicherern keinerlei Leistungsunterschiede. Die Leistungen sind per Gesetz geregelt.


  • Nicht versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung
Nicht unter die Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung fallen Pflegebedürftige, die eine stationäre Pflege bereits dauerhaft in Anspruch nehmen und dafür Pflegeleistungen erhalten. Auch privat Krankenversicherte, die dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, sind nicht pflegeversicherungspflichtig.


  • Gesetzliche Regelungen für die private Pflegeversicherung
In § 110 Abs. 3 SGB XI sind die gesetzlichen Regelungen der privaten Pflegeversicherung verankert. Diese sind u.a.:


- versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte haben einen Anspruch auf Aufnahme
- keine Vorerkrankungen des Versicherten sind ausgeschlossen
- die Kalkulation der Prämien erfolgt geschlechtsunabhängig
- die Mitversicherung der Kinder des VN erfolgt nach den gleichen Bedingungen, wie in der Sozialen Pflegeversicherung
- die Kündigung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, solange die Versicherungspflicht besteht.


⚠️ In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte haben die Möglichkeit sich von der gesetzlichen Pflepflichtversicherung befreien zu lassen. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht geschehen. Gegenüber der gesetzlichen Kasse ist hierüber ein Nachweis zu erbringen.


Schlagwort: Pflegeversicherung private

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