Patientenverfügung

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Die Patientenverfügung regelt welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. Erforderlich ist die Patientenverfügung wenn Sie nach einem Unfall oder Krankheit Ihren Willen nicht mehr äussern können. Diese Verfügung muss von den Ärzten eingehalten bzw. umgesetzt werden. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein.

eine Eingangsformel mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift eine genaue Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll. Zum Beispiel: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“, oder „wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde“. genaue Vorgaben, etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung sowie künstlicher Ernährung. Einfache Äußerungen wie „ich will nicht an Schläuchen hängen“ reichen nicht aus. Wünsche zu Sterbeort und -begleitung, etwa zum Sterben in vertrauter Umgebung Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf einen Hinweis auf weitere Vorsorgeverfügungen einen Hinweis auf eine mögliche Bereitschaft zur Organspende eine Schlussformel mit Datum und Unterschrift

Aktualisierungen, etwa alle zwei Jahre, auch mit Datum und Unterschrift Wann tritt die Patientenverfügung in Kraft? ältere Dame Wer vorsorgt, kann zuversichtlich in die Zukunft schauen. KNA / Oppitz Unabhängig von Art und Verlauf einer Erkrankung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

aktuell sind Sie als Patient nicht einwilligungsfähig beim Verfassen der Patientenverfügung waren Sie volljährig und einwilligungsfähig Ihr Wille für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen ist festgelegt die nun geplante Maßnahme ist medizinisch notwendig. Wer hilft beim Verfassen der Patientenverfügung? Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten Sie sich vor allem mit Ihrem Arzt beraten. Auch manche Hospize helfen weiter. Zudem gibt es viele Informationsbroschüren, die helfen, einen persönlichen Willen zu den Fragen über Leben und Tod zu entwickeln (mehr unter Beratung und Broschüren).

Habe ich mit der Patientenverfügung rundum vorgesorgt? Nein, dazu sollten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Darin benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin. Durch Ihren Auftrag wird er oder sie zu Ihrem Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen und wenn gewünscht darüber hinaus. Tauschen Sie sich gründlich mit ihm aus, damit er Ihre Behandlungswünsche kennt! So ist er oder sie am besten in der Lage, Entscheidungen in Ihrem Sinn zu fällen. Sie können den Betreffenden auch als rechtlichen Betreuer vorschlagen: Damit erklären Sie, dass er in allen wichtigen Angelegenheiten für Sie handeln kann.

Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung? Am besten händigen Sie den Angehörigen und dem Hausarzt je eine Kopie davon aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt, und wo deren Original hinterlegt ist. Auch gibt es die zentralen Register.

Was passiert, wenn ich keine Verfügung habe? Grundsätzlich kann niemand zu einer Verfügung verpflichtet werden: So ist sichergestellt, dass etwa Pflegeheime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln, was auch verboten ist. Allerdings ist für jede ärztliche Behandlung oder deren Abbruch Ihre Zustimmung erforderlich: Wenn Sie Ihren Willen dazu nicht äußern können und keine Verfügung vorliegt, wird es schwierig. Dann muss der Arzt versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen anhand früherer Äußerungen zu ermitteln. Dazu spricht er auch mit den Angehörigen. Ehepartner oder Kinder können jedoch nur dann rechtsverbindlich für Sie entscheiden, wenn sie als Bevollmächtigter dazu von Ihnen beauftragt oder sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortführen der Behandlung entscheidet letztlich das Gericht.