Geringfügigkeitsgrenzen
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales Die Geringfügigkeitsgrenzen in der Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (1/7 der monatlichen Bezugsgröße). Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Betrag nicht, liegt Versicherungsfreiheit vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. (Auch bei höherem Arbeitsentgelt besteht noch Versicherungsfreiheit, wenn es 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.) Versicherungsfreiheit in der Krankenversicher ung hat zur Folge, dass die Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung führt.