Rentenversicherung gesetzliche, Minijobs

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Definition

Als Minijob wird ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnet, in dem der monatliche Verdienst maximal 450 Euro beträgt.


Regelung für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung

Seit 2013 unterliegen Minijobs der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber bezahlt einen Pauschalbetrag für den Minijobber. Dieser leistet zusätzlich einen Eigenbeitrag. Jedoch kann sich der Minijobber auf Antrag von den Zahlung des Eigenbeitrages befreien lassen.


Beginn des Minijobs vor 2013

Wurde der Minijob vor 2013 aufgenommen, so besteht weiterhin die Versicherungsfreiheit, solange der monatliche Verdienst 400 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Verdienst die 400 Euro Grenze, so wird der versicherungsfreie Minijob automatisch versicherungspflichtig. Bis zu einer Verdienstgrenze von 450 Euro besteht die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.


Höhe des Eigenbeitrages

Der Pauschalbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für den Arbeitgeber 15 %. Der Eigenbeitrag für den Minijobber liegt bei 3,6 % und somit bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro bei 16,20 Euro monatlich. Liegt der Verdienst unter 175 Euro, so sind 3,6 % von tatsächlichen Verdienst zu leisten. Für die Differenz vom tatsächlichen Verdienst bis 175 Euro ist der volle Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 18,6 % zu bezahlen.


Auswirkungen des Eigenbeitrages für die Absicherung bei Erwerbsminderung

Durch die Zahlung des Eigenbeitrages sichert sich der Minijobber vor den finanziellen Folgen bei Invalidität ab. Aufgrund des versicherungspflichtigen Minijobs bleibt eine bereits erworbene Absicherung bei Erwerbsminderung für den Minijobber bestehen. Durch die Zahlung des Eigenbeitrages kann auch erstmalig ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erworben werden. Vorausgesetzt, der Minijobber ist mindestens 5 Jahre versichert und hat in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre an Pflichtbeiträgen bezahlt. Aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit können die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente auch vorzeitig erfüllt werden. Im Regelfall reicht ein gezahlter Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung.


Auswirkungen des Eigenbeitrages für den Anspruch auf medizinische Rehabilitation

Mit Zahlung des Eigenbeitrages kann ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation erworben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens 6 Beitragsmonate einer Beschäftigung der letzen 2 Jahre vor dem Antrag auf medizinische Rehabilitation angerechnet werden können.


Anspruch auf berufliche Rehabilitation

Um einen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation zu erwerben, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Im Regelfall müssen 15 Jahre an anrechenbaren Beitragszeiten vorhanden sein. Hierzu zählen auch Tätigkeiten als Minijobber unter der Voraussetzung, dass der Eigenbeitrag bezahlt wurde.


Minijobber und Riester-Förderung

Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Minijob werden die Kriterien zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis erfüllt. Um die volle Riesterförderung zu erhalten, kann die Zahlung des Mindestbeitrages von 60 Euro jährlich bereits ausreichen.


Minijobber und betriebliche Altersversorgung

Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können versicherungspflichtige Minijobber unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt bezahlen. Jedoch verringert sich dadurch der Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.


Auswirkungen des Minijobs für die spätere Rente

Der Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines versicherungspflichtigen Minijobs wird bei der Wartezeit für die Altersrente sowie beim Anspruch auf Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Im Durchschnitt steigt die monatliche Rente um 4,50 Euro aufgrund eines Minijobs mit einem monatlichen Verdienst von 450 Euro.


Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber kann sich der Minijobber jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber bezahlt dann nur noch den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung.


Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – rückgängig machen

Die Befreiung von Rentenversicherungspflicht ist bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.


Rat der Rentenversicherung

Die Befreiung zur Zahlung des Eigenbeitrages sollte aufgrund der nachfolgenden Konsequenzen überdacht werden:

  • Wegfall einer evtl. Absicherung im Invaliditätsfall
  • Wegfall einer evtl. Riesterförderung