Berufshaftpflichtversicherung, Heilnebenberufe Schadenbeispiele

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Aufklärungspflicht

Eine Patientin mit Kopfschmerzen, Verspannungen und Beschwerden im Halswirbelbereich wird von einem Physiotherapeuten (mit Teilanerkennung als Heilpraktiker) behandelt. Die Verbesserung der Gelenkmobilität will der Physiotherapeut mittels Zugkraft auf den Kopf und die Wirbelsäule erreichen. Am gleichen Abend wird die Patientin im Notfallbereich einer Klinik behandelt und klagt über Sehstörungen, starke Kopfschmerzen und Taubheit der Finger. Ergebnis der Notfallbehandlung ist eine Verletzung der Schlagader im Halswirbelbereich ausgelöst durch die Behandlung durch den Physiotherapeuten. Folglich muss die Patientin mehrfach mittels MRT untersucht werden und über einen Zeitraum von sechs Monaten diverse Medikamente einnehmen sowie Reha-Behandlungen über sich ergehen lassen. Die Patientin wurde nicht ausreichend über die Risiken der Behandlungsform informiert und somit ist der Physiotherapeut nicht die Aufklärungspflicht bei Teilanerkennung als Heilpraktiker nachgekommen. Der Physiotherapeut muss alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Behandlung übernehmen.


Patientenhabe / Besucherhabe

Eine Patienten hatte am Empfang einer Heilpraktikerpraxis ihren Mantel zur Aufbewahrung während der Behandlung bei der Praxishelferin abgegeben. Jedoch blieb der Mantel unbeachtet auf dem Empfangstresen liegen. Nach Behandlungsende wird festgestellt, dass der Mantel mit der darin beinhalteten Geldbörse und dem Schlüsselbund nicht mehr auffindbar. Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung wird der finanzielle Schaden für die Besucherhabe ersetzt.


Gutachtertätigkeit

Ein renommierten Inhaber eines Physiotherapiezentrums ist als gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem Prozess eingesetzt. Das Gutachten soll klären, ob der beklagte Krankengymnast einen Behandlungsfehler gemacht hat. Das erstellte Gutachten wird zur Urteilsfindung herangezogen und der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Nachdem das Urteil rechtskräftig war, stellte sich heraus, dass das Gutachten fehlerhaft war. Zur Begutachtung wurde die falsche Behandlungsakte herangezogen, das hätte jedoch erkannt werden müssen. Das geleistete Schmerzensgeld und die Schadenersatzzahlung fordert der Beklagte vom Gutachter zurück. Die Berufshaftpflichtversicherung des Inhabers des Physiotherapiezentrums übernimmt den Schaden.


Vorübergehende Praxisvertretung

Ein Patient ist nach der Operation aufgrund eines Oberschenkelhalsbruches in physiotherapeutischer Behandlung in einer Praxis. Mit den behandelnden Ärzten wurde eine dosierte Behandlung abgesprochen. Als Urlaubsvertretung für seine Praxis sucht der Inhaber eine Vertretung um die Versorgung der Patienten sicherstellen zu können. Der Patient wird auch von der Praxisvertretung behandelt. Dieser veranlasst den Patienten den Oberschenkel zu 100 % zu belasten. Daraufhin bricht der Oberschenkel erneut und weitere Operationen sind erforderlich. Die Kosten für die Heilbehandlungen, Schmerzensgeld und Verdienstausfall werden als Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung werden auch die Schäden durch Praxisvertreter übernommen.