Rückwärtsversicherung, Urteile

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Widerruf einer Vertragserklärung, keine Rückwärtsversicherung


Sachverhalt:
Der Versicherungsnehmer verursachte am 27.05.2014 schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das KFZ des Versicherungsnehmer einen Totalschaden erlitt. Das Fahrzeug war Vollkasko versichert. Jedoch wurde der bestehende Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 19.05.2014 geändert – Ausschluss der Vollkaskoversicherung. Im Rahmen des Widerrufsrechts konnte der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Am 27.05.2014, kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall, erklärte der Versicherungsnehmer den Widerruf der Vertragserklärung und somit um Rückstellung des alten Versicherungsumfangs. D.h. Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung rückwirkend, fortlaufend wiederhergestellt zum 19.05.2014. Der Versicherer hat den Einschluss der Versicherung rückwirkend zum 27.05.2014 festgestellt, verweigert jedoch die Regulierung des Versicherungsschadens des Versicherungsnehmers. Der Versicherer begründet dies, dass mit dem Widerruf eine Rückwärtsversicherung besteht, die nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe der Vertragserklärung bereits Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat.


Entscheidung:
Keine Rückwärtsversicherung gegeben, daher volle Leistungspflicht des Versicherers


Urteile:
Durch den Widerruf der Vertragsänderung, mit der die Vollkaskoversicherung ausgeschlossen worden ist, wurde der ursprüngliche Vertrag – inkl. Vollkaskoversicherung – fortgesetzt. Der Widerruf hat die Wirkung, dass der Versicherungsvertrag zu den ursprünglichen Konditionen fortbesteht. Eine Rückwärtsversicherung liegt nach § 2 VVG nicht vor und auch der Rechtsgedanke der Vorschrift greift nicht. Im Rahmen der Vertragsänderung wurde dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt, das an keine Voraussetzungen gebunden ist. Aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts bleibt der Versicherungsvertrag mit den ursprünglichen Konditionen bestehen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig nach § 242 BGB, denn der Versicherungsnehmer hat sich nur an sein vertraglich eingeräumtes Recht gehalten, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen zu können. Daraus folgt, dass der Versicherer zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.

AG Geldern 08.03.2016
Az. 3 C 429/14