Dienstreiseversicherungen

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Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den §§ 617 bis 619 BGB und stellt eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Dies betrifft z.B. Dienst- und Geschäftsreisen der Mitarbeiter. Die folgenden Versicherungen gehören hier überprüft und ggf. den Erfordernissen des Auslands angepasst.

Betroffen sind die:

Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung (mit Auslandsgeltung und erforderliche Höchstsummen), Rechtsschutzversicherung (mit Kautionsschutz), Reisegepäckversicherung, und Reiseunfallversicherung