Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer
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Version vom 8. November 2020, 07:16 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen:
- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg
Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden.
👁 Siehe auch: Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage
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