Informationssystem Betriebsschliessungsversicherung

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Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. Zu Grunde liegt ein offener Katalog von Erkrankungen und Krankheitserregern, d.h. auch neu auftretende Krankheiten, Erreger sind versichert.

Sofern maßgebliche Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Betrieb nicht weitergeführt werden kann, besteht ebenfalls eine Leistungspflicht.


Schließungen von Gastronomieeinrichtungen wie auch Hotels, führten zum Streit mit den Versicherern bzw. des bestehenden Versicherungsschutzes. Etliche Klagen sind anhängig. Die bisherige Rechtsprechung fiel unterschiedlich aus.

Nun stehen ab 01-01-2021vom Gesamtverband der Versicherung (GDV) Musterbedingungen zur fakultativen Verwendung bereit. Abweichende Vereinbarungen durch den Versicherer sind möglich. Danach wird zwischen sechs unterschiedlichen Angeboten/Vorschlägen unterschieden. Die Unterschiede liegen im wesentlichen bei den benannten Erkrankungen. Mit diesen Bedingungen wird für den Kunden Klarheit geschaffen. Bislang war es so, dass die Vertragsbedingungen nicht eindeutig waren.

Die Schäden durch Corona bzw. Pandemien sind alleine privatwirtschaftlich nicht versicherbar. Das Prinzip der Versicherung ist außer Kraft gesetzt, da so gut wie alle zur gleichen Zeit betroffen sind und nicht mehr alle für einen einzelne Fälle einzuspringen haben. Eine alleinige Absicherung durch die Privatwirtschaft schließt sich somit aus.

⚠️ Angeordnete Betriebsschließungen, die flächendeckend greifen, sind daher künftig eindeutig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


Bereits im Juni 2020 wurde seitens des GDV ein Absicherungssystem vorgeschlagen, das staatliche Ad-hoc-Hilfen in einem frühen Pandemie-Stadium ersetzen könnte. Die folgende Ausschreibung eines Forschungsprojektes durch das Finanzministerium, zeigt das Interesse des Staates, hier künftig ggf. in Kooperation mit der Privatwirtschaft vorzusorgen.


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👁 Siehe auch: Betriebsunterbrechungsversicherung


Schlagwort: Betriebsschliessungsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung


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