Privathaftpflichtversicherung, Entschädigungswert

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Privathaftpflichtversicherung, Entschädigungswert

XXX Die Haftpflichtversicherung ersetzt i.d.R. den Zeitwert und nicht den Neuwert. Zur Berechnung des Zeitwertes

Durch die Erstattung des Zeitwertes bekommt der Geschädigte die Möglichkeit, auf dem Gebrauchtmarkt für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Grundsätzlich darf der Betroffene nicht schlechter gestellt sein als vor dem Schadensereignis.

Der Ausgangspunkt der Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung ist immer der Neuwert der zugrunde gelegten Sache. Dieser kann beispielsweise mit dem ursprünglichen Kaufbeleg nachgewiesen werden.

Um vom Neuwert ausgehend den Zeitwert zu berechnen, müsste die Haftpflichtversicherung den natürlichen Verschleiß durch den Gebrauch und eventuelle Schäden berücksichtigen. Da dies in der Praxis für jeden Einzelfall fast unmöglich ist, nutzen die Versicherungen die sogenannte mittlere Nutzungsdauer zur Berechnung des Zeitwerts.


Zum Ärgernis der Betroffenen liegt der Zeitwert, der erstattet wird, meistens unter dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert. Insbesondere technische Geräte haben nach einigen wenigen Jahren in der Regel schon mehr als die Hälfte ihres Neupreises eingebüßt.

XXX Neuwert eines Gegenstands, wenn dieser nicht älter als 6 Monate ist. Verpflichtet ist die Versicherung dazu allerdings in der Regel nicht.


Schlagwort: Haftpflicht Entschädigungswert, Entschädigungsart, Zeitwert