Mehrfachversicherung / Doppelversicherung
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Version vom 14. Februar 2021, 09:20 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
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- Zahlung im Schadenfall
Ist ein Risiko bei zwei Versicherern versichert, so haften beide Gesellschaften nach § 78 und § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Beide Versicherer sind leistungspflichtig. Die Gesamtleistung ist auf die tatsächliche Schadenhöhe begrenzt.
- Eheschließung und Doppelversicherung
Diese Versicherungen können zusammenlegt oder als Partnertarif weitergeführt werden.
- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Auslandskrankenversicherung
- Kfz-Versicherung
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