Veranstaltungsversicherung
Aus Versicherungen.org Wiki
Version vom 28. Februar 2021, 06:28 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.