Veranstaltungsversicherung
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Version vom 28. Februar 2021, 06:44 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
- Haftung bei privaten Veranstaltungen
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.
- versicherte Schäden
Mit der Veranstalterhaftpflicht sorgt der Versicherungsnehmer gegen Schadenersatzforderungen
- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögensfolgeschäden
Ein passiver Rechtsschutz ist im Versicherungsumfang enthalten.
- Private Veranstaltungen
- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen
- Party
- und weitere