Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen
Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen
Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich überwiegend aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Geregelt in § 240 SGBV. Zu diesen Einnahmen, die der Beitragspflicht unterworfen sind zählen:
Siehe auch: GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter 26 Seiten !
Bei Arbeitnehmern wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (XXX 2016: monatlich 4.237,50 Euro) zugrunde gelegt.
Bei Rentnern der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
XXX
Es wird ein einheitlicher Beitragssatz erhoben.
Privat Versicherte zahlen unabhängig ihres Einkommens einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und bestimmt somit die Beitragshöhe wesentlich mit.
Schlagwort: beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen