Privatrechtsschutzversicherung, Verkehrsrechtsschutzversicherung
- Die Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet diese Möglichkeiten der Deckung
- Verkehrsrechtsschutz für ein oder mehrere Fahrzeuge, hierzu muss das/die Kennzeichen angegeben werden. § 21 Abs. 3 ARB V
- Verkehrsrechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie § 21 Abs. 3 ARB V
- Verkehrsrechtsschutz als Fahrerrechtsschutz für die Fahrer von Fremdfahrzeugen § 22 ARB
- Schadenersatz Rechtsschutz
- Strafrecht
Einige Versicherer bieten aber zusätzlich den sogenannten Spezial-Straf-Rechtsschutz an. Hier tritt die Versicherung zunächst immer ein, fordert aber alle angefallenen Kosten zurück, falls das Gericht feststellt, dass der Versicherte vorsätzlich gehandelt hat. Quelle: Finanztip-Recherche
- Steuerrecht
- Vertrags- u. Sachenrecht
- Verwaltungsrecht
- Ordnungswidrigkeiten
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