Betreuungsverfügung

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Die Betreuungsverfügung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, so lange wie dies für den Hilfebedürftigen erforderlich ist. Wurde eine Vorsorgevollmacht einem Dritten (Ehegatten, Kinder und weitere), bereits erteilt, ist die Betreuungsverfügung obsolet.

Diese Verfügung regelt den Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen. Siehe § 1896 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html Das Gericht prüft, ob der gewünschte Betreuer für die Aufgabe geeignet ist. Ist das der Fall, wird Ihrem Wunsch entsprochen. Ansonsten wählt das Gericht eine andere Person aus.




Siehe auch
Vorsorgeverfügungen
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