Kapitallebensversicherung, Bezugsberechtigung
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Kapitallebensversicherung, Bezugsberechtigung
Der Bezugsberechtigte ist der Leistungsempfänger der Lebensversicherung. Der Leistungsempfänger sollte klar benannt sein, also mit dem Namen genannt werden. Auch der Versicherungsnehmer kann bezugsberechtigt sein. In der Kapitallebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall wird i.d.R. der Versicherungsnehmer im Erlebensfall und ein Dritter im Todesfall bezugsberechtigt sein.
Es wird zwichen dem widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrecht unterschieden. XXX ergänzen
Schlagwort: Bezugsberechtigung, Bezugsrecht, Begünstigter