Wiederherstellungsklausel
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Die Wiederherstellungsklausel stellt eine Bestimmung in der Sachversicherung (z.B: Gebäude- und Hausratversicherung) dar. Hierbei wird die Leistung des Versicherers davon abhängig gemacht, dass die Entschädigung tatsächlich der Wiederherstellung oder Neubeschaffung der versicherten Sache gesichert ist.
Unterschieden wird zwischen einfacher und strenger Klausel. Die „einfache“ Wiederherstellungsklausel findet sich nicht mehr in den derzeitigen, modernen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel ist wie folgt geregelt.
§ 93 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
1. Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungszeitwert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist.
2. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist
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Durch die „strenge“ Wiederherstellungsklauseln entsteht zunächst ein Teilanspruch, die Zeitwertentschädigung, auf Versicherungsleistungen. Ein Anspruch auf den Rest entsteht erst, wenn die Wiederherstellung tatsächlich, innerhalb vorgegebener Frist, z.B. drei Jahre, durchgeführt oder sichergestellt wird
Fehlt in den Bedingungen die Wiederherstellungsklausel, ist der Versicherer verpflichtet die gesamte Entschädigung, einschließlich der sog. Neuwertspitze, der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert, in einem zu zahlen.
Die sogenannte Neuwertspitze bezeichnet die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert.
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