Vorsatz
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Nach § 276, 3 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html) handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.
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