Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen

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Um den Versicherungsschutz zu erhalten, ist die Einhaltung von sog. Obliegenheiten zu beachten. Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Diese sind in den Versicherungsbedingungen enthalten. Es wird unterschieden in vorvertragliche Obliegenheiten und vertragliche Obliegenheiten während des Bestehens des Versicherungsvertrages. Des weiteren wird zwischen allgemeinen vertraglichen Obliegenheiten und speziellen Auskunftsobliegenheiten und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls differenziert. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).


⚠️ Unter Umständen ist der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungsfreiheit richtet sich nach dem Grad des Verschuldens der Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Bei einer grob fahrlässigen und vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung spielt die Kausalität, der ursächlicher Zusammenhang, eine wichtige Rolle.


Somit wird der Grad der Obliegenheitsverletzung unterschieden in:

  • einfache fahrlässige Obliegenheitsverletzung
hier bleibt der Versicherer voll leistungspflichtig
  • grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung
eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und ausser acht gelassen wird. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  • Kausalität
heißt, dass die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung für den Schadeneintritt und den Schadenumfang ursächlich war.
Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung und Kausalität ist der Versicherer teilweise leistungspflichtig. Eine Leistungskürzung ist nach der schwere des Verschuldens im entsprechenden Verhältnis möglich. (§ 22 Abs. 2 Satz 2 VVG).
Wird die Auskunfs- und Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, so ist der Versicherer verpflichtet den Versicherungsnehmer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolge der teilweisen Leistungsfreiheit hinzuweisen.
Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers besteht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung,
  • vorsätzliche Obliegenheitsverletzung
Liegt eine eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung mit Kausalität vor, so ist der Versicherer vollständig leistungsfrei.
Ein Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten im Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung ausführt.
Kausalität heißt, dass die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung für den Schadeneintritt und den Schadenumfang ursächlich war.
Wird die Auskunfs- und Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, so ist der Versicherer verpflichtet den Versicherungsnehmer zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolge der teilweisen Leistungsfreiheit hinzuweisen.
Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers besteht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung,
  • arglistige Obliegenheitsverletzung
Bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn dieser einen Zweck verfolgt, der gegen die Interessen des Versicherers gerichtet sind. Bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers besteht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung.

Siehe auch
Versehensklausel
Schadenminderungspflicht


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Schlagwort: Obliegenheit, Verletzung der Obliegenheit