Haftung
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Version vom 14. Oktober 2022, 07:52 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
- Unterscheidung zwischen persönlicher und dinglicher Haftung.
- - Die persönliche Haftung beinhaltet die Haftung mit dem gesamten Vermögen
- Aus Gründen des Schuldnerschutzes (zur Entlastung der staatlichen Sozialsysteme) sind bestimmte Bereiche von der Haftung ausgenommen (pfändbares Vermögen). Die persönliche Haftung stellt den Normalfall da und ist der Höhe nach unbegrenzt. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen (Bank-Guthaben, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere, Gehaltsansprüche usw.) Die Haftung gilt für Privatpersonen wie auch für den Beruf bzw. den Betrieb/Firma.
- - Die dingliche Haftung umfasst hingegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand.
- Hierbei kann es sich um ein Grundstück, eine Forderung oder eine andere bewegliche Sache handeln. Die dingliche Haftung wird durch ein Pfandrecht begründet.
- Haftungsarten
- - Haftung für eigenes Verschulden - dies ist der Regelfall
- - Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern
- - Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.
- - Haftung aus vermutetem Verschulden
- Haftung als Privatperson
- Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze. - § 823 BGB
- Haftung von Kindern
- Kinder mit einem Alter von unter sieben Jahren haften nie. Wird ein Schaden verübt und es liegt keine Aufsichtsverletzung vor, geht der Geschädigte leer aus. Es besteht kein Anspruch gegen die Eltern. Im Straßenverkehr sind Kinder bis zu zehn Jahren nicht haftbar zu machen, geregelt nach § 828 Abs. 2 BGB.
Kleine Kinder sollten immer in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mit der Zusatzdeckung "deliktunfähige Kinder" versichert werden. |
- Haftung Aufsichtspflichtiger
- Eltern sind i.d.R. für die Handlungen ihrer Kinder verantwortlich. Sie haben die Sorge- und Aufsichtspflicht. Ist den Eltern, oder den jeweiligen verpflichteten Aufsichtspersonen, kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorzuwerfen, die zu einem Haftpflichtschaden geführt hat, so bleibt es dabei, dass der Geschädigte keine Handhabe hat, gegen den Schädiger vorzugehen. Ist jedoch eine Aufsichtspflichtsverletzung auszumachen, die die Schädigung erst ermöglicht hat, dann muss die Aufsichtsperson für den Schadenersatz sorgen.
Kleine Kinder sollten immer in der Privathaftpflichtversicherung mit der Zusatzdeckung "deliktunfähige Kinder" versichert werden. |
- Haftung als Arbeitnehmer
- Für Schäden die der Arbeitnehmer während seiner betrieblichen Tätigkeiten dem Betrieb zufügt, werden unter Berücksichtigung des sogenannten "innerbetrieblichen Schadenausgleichs" durchgeführt. Hierdurch wird die Höhe der Arbeitnehmerhaftung bestimmt. Nach dem Grad der des Verschuldens wird die Haftung begrenzt. Die Beweislast obliegt nach § 280,1 BGB, dem Arbeitgeber und fällt zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Schadet ein Arbeitnehmer einem Außenstehenden so haftet er voll. Der Arbeitgeber muß seinem Arbeitnehmer aber einen bestimmten Teil ersetzen.
- Haftung als privater Tierhalter
- Der Tierhalter haftet in unbegrenzter Höhe für Schäden die durch das Tier (Hund, Pferd ..) herbeigeführt wurden. Hier gilt lt. Gesetz die verschuldensunabhängige Haftung.
- ⚠️ In einigen Bundesländern ist die Hundehaftpflichtversicherung Pflicht!
- Haftung als Halter von Nutztieren (gewerblich)
- Der Tierhalter haftet in unbegrenzter Höhe für Schäden die durch das Tier (Hund, Pferd ..) herbeigeführt wurden. Hier gilt lt. Gesetz die Haftung aus vermutetem Verschulden.
- Halterhaftung Privat-Kfz
- § 7 Abs. 1 StVG: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Hier gilt lt. Gesetz die verschuldensunabhängigen Haftung.
- Haftung Demenzerkrankte
- Wird durch einen Demenzerkrankten ein Unfall, ein Schaden verursacht, ist es nicht sicher dass eine bestehende Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Ausschlaggebend ist, ob der Erkrankte seine Handlungen noch abschätzen kann. Zu klären ist inwieweit der Erkrankte deliktfähig oder deliktunfähig ist.
- Haftung im Verein
- Haftung mit dem Vereinsvermögen:
- Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen.
- Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitgliedes:
- Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung eines Vereinsmitglieds haftet auch (gesamtschuldnerisch) der Verein. Hier hilft die Vereinsversicherung, konkret die Vereinshaftpflichtversicherung.
- Haftung im Ehrenamt:
- Nicht jeder Verein hat mit einer Vereinshaftpflichtversicherung vorgesorgt und die ehrenamtlich Tätigen versichert. Fragen Sie, ob für ihren Verein eine solche Absicherung besteht. Für ehrenamtlich Tätige im Dienst von Städten, Kommunen tritt im Schadenfall der Haftpflichtversicherer der Trägerorganisation ein. Für die Tätigkeit im Vorstand ist diese Versicherung (ca. 50 Euro Jahresbeitrag) unerlässlich.
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