Arglistige Täuschung
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Macht der Versicherungssuchenden/Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben/Auskünfte oder verschweigt er erhebliche Gefahren, so liegt eine arglistige Täuschung vor. Die Beweispflicht einer arglistigen Täuschung liegt beim Versicherer. Bei einem Nachweis des Versicherers kann dieser den Vertrag anfechten.
Siehe auch
Vertragsanfechtung
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Arglist, arglistige Täuschung, Vertragsanfechtung