Pferdehalterhaftpflichtversicherung
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Version vom 5. Februar 2023, 20:07 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Pferdehaftpflichtversicherung / Ponyhaftpflichtversicherung
- Luxustier oder Nutztier, hiervon hängt der Haftungsumfang ab.
- Da die meisten Pferdebesitzer und Ponybesitzer ihre Tiere nicht aus gewerblichen Gründen, sondern aus der Liebhaberei heraus halten, gelten Pferde rechtlich als so genannte Luxustiere. Anders als bei Nutztieren, auf die der Besitzer zur Erzielung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (gewerbliche Nutzung), haftet der Pferdebesitzer hier in vollem Umfang verschuldensunabhängig für durch das Tier verursachte Schäden. ⚠️ Eine Pferdehaftpflichtversicherung ist daher für alle Pferdebesitzer unverzichtbar.
- Haftung aus vermutetem Verschulden
- Bei Haltern von Nutztieren gilt die Haftung aus vermutetem Verschulden. Es wird generell davon ausgegangen, dass ein Verschulden und daher Schadenersatzpflicht vorliegt. Weist der vermutete Schädiger nach, dass kein Verschulden vorliegt, entfällt die Haftung.
- Unterscheidung Pferdeeigentümer und Pferdehüter
- ⚠️ Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer ist und dem Pferdehüter zu unterscheiden, letztere benötigen eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung.
- Haftungsumfang bei nicht gewerblicher Pferdenutzung
- ⚠️ Der Besitzer haftet verschuldensunabhängig. Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. Er haftet für alle Schäden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden. Hintergrund ist, dass der Tierhalter dem Gesetzgeber nach, durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen hat..
- allgemeine Leistungen der Pferdehaftpflichtversicherung / Ponyhaftpflichtversicherung
- Der Versicherer sorgt für den finanziellen Ausgleich von berechtigten Forderungen. Vorab prüft der Versicherer ob die Ansprüche berechtigt sind und wehrt diese ab, wenn sie nicht berechtigt sind. (passiver Rechtsschutz).
- Finanzieller Ausgleich, Leistungen erfolgen für:
- Personenschäden,
- Sachschäden,
- und Vermögensschäden.
- Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter das Pferd gelegentlich u. unentgeltlich als Fremd-, Gastreiter zur Verfügung stellt, sind mitversichert, nicht aber das Risiko einer Reitbeteiligung.
- Versicherungssummen
- Schäden durch Pferde sind häufig äusserst kostenträchtig. Personenschäden liegen schnell im 5-stelligen Bereich. Um laufenden Rentenansprüche eines Geschädigten auch nachkommen zu können, sind Deckung über eine Million und auch höher ratsam, erforderlich.
- Eigenschäden
- die der Pferdehalter / Pferdeeigentümer erfährt sind nicht versichert. ⚠️ Die Pferdehaftpflichtversicherung zahlt die Entschädigung nur an dritte Geschädigte (für Fremdschäden), nicht an den Versicherungsnehmer oder das Unternehmen selbst.