Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung
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Version vom 20. März 2017, 06:27 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Einkommenssteuergesetz zählen Krankheitskosten, Hilfsmittel wie die Brille, der Rollstuhl, das Hörgerät und auch die Zahnprothese. Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. Das Ergebnis wird steuervermindernd berücksichtigt.
Folgend die zumutbaren Belastungen:
XXX variablen einfügen
Höhe der Gesamteinkünfte | bis 15.340 € | von 15.341 bis 51.130 € | über 51.300 € |
---|---|---|---|
keine Kinder - Anwendung / Grundtabelle | 5% | 6% | 7% |
keine Kinder - Anwendung / Splittingtabelle | 4% | 5% | 6% |
ein oder zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
drei oder mehr Kinder | 1% | 1% | 2% |
Höhe der Gesamteinkünfte | keine Kinder | keine Kinder | bis 2 Kinder | ab 3 Kinder |
---|---|---|---|---|
Grundtabelle | Splittingtabelle | |||
bis 15.340 € | 5% | 6% | 7% | |
von 15.340 bis 51.130 € | 4% | 5% | 6% | |
über 51.300 € | 2% | 3% | 4% | |
1% | 1% | 2% |
👁 Siehe auch: § 33 Einkommensteuergesetz
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Schlagwort: aussergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastungen