Betriebshaftpflichtversicherung, Subunternehmer

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Im handwerklichen Bereich und Betrieben aus dem Dienstleistungssektor werden große Aufträge oftmals in Zusammenarbeit mit Subunternehmern bewältigt. Hierbei rechnet der Auftragnehmer im eigenen Namen mit dem Auftraggeber ab. Die hinzugekauften Gewerke bzw. Dienstleistungen des Subunternehmers werden wie eigene Leistungen ausgewiesen und dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Somit übernimmt der Auftraggeber für alle erbrachten Leistungen die gesetzliche Haftung.

  • Das „Meisterbad aus einer Hand“

Das „Meisterbad aus einer Hand“ ist ein weit verbreitetes Beispiel aus dem Bereich Handwerk, in dem Subunternehmer zum Einsatz kommen. Ein Sanitärbetrieb wird mit der Renovierung eines Bades beauftragt. Einzelne Gewerke können bzw. dürfen vom Sanitärbetrieb nicht ausgeführt werden, wie z.B. Elektroinstallationen. Hierfür wird vom Sanitärbetrieb ein Subunternehmer beauftragt, der das Gewerk – Elektroinstallation – ausführt. Diese Rechnungsstellung erfolgt intern und wird in der Abschlussrechnung an den Auftraggeber integriert. Der Sanitärbetrieb tritt als Generalunternehmen auf und haftet als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.

  • Haftung des Generalunternehmens auch für Subunternehmerschäden

Die Haftung des Generalunternehmens beinhaltet somit auch die Gewerke des Subunternehmers. Für das Generalunternehmen ist es wichtig, dass das Subunternehmer über eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Des weiteren ist vom Generalunternehmen zu überprüfen, ob und bis zu welcher Summe die Leistungen von Subunternehmern im Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung beinhaltet sind.

  • Rechtliche Regelungen

Der Versicherungsnehmer, hier das Generalunternehmen, hat zu prüfen, ob der Subunternehmer über die entsprechende Qualifikation verfügt um das entsprechende Gewerk auszuführen. Es handelt es sich hiermit um eine sog. Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers. Die Haftung des Versicherungsnehmers ergibt sich aufgrund des Auftrages bzw. des Werkvertrages nach § 278 BGB. Das Subunternehmen ist ein Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsnehmer sollte sich das Bestehen einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherung des Subunternehmers immer schriftlich bestätigen lassen. Die Versicherungsbestätigung wird dem Subunternehmer im Regelfall zeitnah von seinem Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt. Die Versicherungsbestätigung sollte eine Aufstellung der versicherten Gewerke beinhalten.

  • Eigene Betriebshaftpflichtversicherung des Subunternehmens

Für den Subunternehmer ist eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung sehr wichtig, da diese nach § 823 BGB für sein eigenes Handeln unbegrenzt haftet. Die Handlungen als Subunternehmer sind nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung des Generalunternehmens abgedeckt. Des weiteren besteht für das Versicherungsunternehmen des Generalunternehmens die Möglichkeit das Subunternehmen in Regress zu nehmen, wenn die Schadenregulierung nach § 278 BGB erfolgt.


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