Dienstreisenversicherungen
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Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den §§ 617 bis 619 BGB und stellt eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Dies betrifft z.B. Dienst- und Geschäftsreisen der Mitarbeiter. Die folgenden Versicherungen gehören hier überprüft und ggf. den Erfordernissen des Auslands angepasst.
Betroffen sind die:
- Krankenversicherung,
- Haftpflichtversicherung (mit Auslandsgeltung und erforderliche Höchstsummen),
- Rechtsschutzversicherung (mit Kautionsschutz),
- Reisegepäckversicherung,
- und Reiseunfallversicherung.