Kfz Versicherung, Doppelversicherung
Die Doppelversicherung in der Kfz-Versicherung liegt dann vor, wenn für dasselbe Fahrzeug jeweils ein Versicherungsvertrag bei zwei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften besteht. Die Doppelversicherung ist in der Kfz-Versicherung nicht zulässig. D.h. eine der beiden Versicherungsgesellschaften muss den Versicherungsvertrag auflösen. Durch den Gesetzgeber wurde festgelegt, dass der Versicherungsvertrag mit den älteren Rechten bestehen bleibt und der Versicherungsvertrag mit den jüngeren Rechten aufgelöst werden muss.
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählt die Meldung der Doppelversicherung an die Versicherungsgesellschaften zu melden. Diese müssen dann umgehend die notwendigen Maßnahmen einleiten und ergreifen um den Mißstand zu beseitigen.
Ist ein und dasselbe Risiko durch mehrere Versicherungsverträge abgesichert, so wird von einer Doppelversicherung gesprochen, vorausgesetzt der Versicherungswert wird überstiegen oder die Summe der Entschädigungen übersteigt den Gesamtschaden. Tritt dies ein, so haften die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch, höchstens jedoch bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Entschädigungssummen insgesamt darf die Schadenshöhe nicht übersteigen. Die Erzielung eines Vermögensvorteils für den Versicherungsnehmer ist nicht zulässig. Hierbei gilt das Bereicherungsverbot.
Vielfach ist dem Versicherungsnehmer nicht bekannt, dass ein Doppelversicherung besteht. Wird die Doppelversicherung festgestellt, so kann der Versicherungsnehmer die Herabsetzung der Versicherungssumme und Reduzierung des Versicherungsbeitrages verlangen.