Krankenversicherung gesetzliche, Krankenkassenwahlrecht

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  • Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben die freie Wahl zwischen:

- den Allgemeinen Ortskrankenkassen zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,
- Den Ersatzkassen, zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,
- Den Betriebskrankenkassen oder Innungskrankenkassen des Betriebes, in dem der Versicherte beschäftigt wird,
- Den Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, die für jeden Versicherten geöffnet sind,
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- die Krankenkasse, bei der der Versicherte vor der Versicherungspflicht Mitglied war o. eine Familienversicherung bestand,
- oder die Krankenkasse, bei der der Ehepartner versichert ist.

  • Ausnahmen

Das Krankenkassenwahlrecht besteht nicht für Versicherte die in der Familienversicherung mit versichert sind.
Versicherte und mitarbeitende Familienmitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind an dieselbe gebunden.
Versicherte von den Innungskrankenkassen- und Betriebskrankenkassen haben ein gesondertes Wahlrecht.

  • Kündigungsmöglichkeit seit 01-01-2021 vereinfacht

Das Kassenmitglied ist 12 Monate an die Kasse gebunden, bis zum 31.12.2020 galt eine Bindefrist von 18 Monaten. Ein Kassenwechsel ist nach Ablauf dieser Zeit möglich. Eine Kündigung des Versicherten ist nicht mehr erforderlich. Nach Beitritt zur neuen Kasse übernimmt diese alle Formalitäten.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei der Einführung eines Zusatzbeitrages bzw. dessen Erhöhung. Besteht ein Krankengeldwahltarif besteht kein Sonderkündigungsrecht.


Siehe auch:
Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2022
Krankenversicherung gesetzliche, Krankenkassenvergleich



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