Privathaftpflichtversicherung, Urteile
Geliehen und beschädigt
Sachverhalt:
Die zukünftige Schwiegertochter fährt mit ihrem Verlobten in die Berghütte des Vaters / Schwiegervaters. Als der Ofen auszugehen droht, schüttet die Schwiegertochter Öl hinein. Der Ofen fängt Feuer und breitet sich auf die Berghütte aus, die komplett abbrennt. Die Privathaftpflichtversicherung der Schwiegertochter verweigert den Schadensersatz mit der Begründung, dass die Berghütte geliehen wurde. Schäden an geliehenen Sachen sind nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Entscheidung:
Die Privathaftpflichtversicherung muss für den entstandenen Schaden leisten.
Begründung:
Tatsächlich muss die Versicherung für Schäden an geliehenen Sachen nicht leisten. Hier habe keine Leihe vorgelegen.
OLG München
Az. 18 U 4746/91
Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht bei Prügelei
Sachverhalt:
Ein 17-jähriger Jugendlicher hat bei einer Prügelei einem anderen Jugendlichen mittels Fausthieb ins Gesicht ein Schädel-Hirn-Trauma zugefügt. Die Kosten für die Behandlungen des Opfers wollte der Gewalttäter von seiner Privathaftpflichtversicherung einfordern. Die Privathaftpflichtversicherung lehnte die Kostenübernahme ab.
Entscheidung:
Die Privathaftpflichtversicherung ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.
Begründung:
Wer im Nahkampf einem anderen gezielt an den Kopf schlägt, nimmt billigend schwere Verletzungen seiner Gegners in Kauf und muss daher auch für die Folgen gerade stehen.
OLG Koblenz
Az. 10 U 235/13
Schäden auf dem Parkplatz
Sachverhalt:
Auf einem Parkplatz vor einem Supermarkt macht sich ein Einkaufswagen mit Getränkekisten beladen selbständig und beschädigt ein parkendes Fahrzeug. Die Privathaftpflichtversicherung des Einkäufers lehnt die Übernahme der Reparaturkosten für den Schaden ab. Denn laut den Versicherungsbedingungen sind Schäden bei Gebrauch eines Fahrzeuges nicht im Versicherungsschutz beinhaltet.
Entscheidung:
Der Privathaftpflichtversicherer wird zur Schadenübernahme verurteilt.
Begründung:
Der Beladevorgang eines Autos gehört nicht zum typischen Gebrauch eines Fahrzeugs. Ansonsten hätte der Einkäufer den Schaden auch seiner Kfz-Haftpflichtversicherung melden können, doch das hätte den Einkäufer dann wiederum seinen Schadenfreiheitsrabatt gekostet.
LG Marburg Az. 5 S 51/93