Privathaftpflichtversicherung, leichte Fahrlässigkeit / grobe Fahrlässigkeit
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Geregelt in § 276, Absatz 2, BGB
Leicht (einfach) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Leicht fahrlässig verursachte Schäden sind versichert.
Grob fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Grob fahrlässig verursachte Schäden sind i.d.R. nicht versichert.
⚠️ Als Deckungserweiterung ist der Einschluss grob fahrlässig verursachter Schäden möglich und sehr zu empfehlen.
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