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Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. Er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. | Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. Er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. | ||
Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten. | Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten. |