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In der D & O Versicherung besteht im Regelfall Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Die erweiterte Vermögensschaden-Deckung beinhaltet Vermögensschäden, die aus einem Personenschaden oder Sachschaden folgen. | |||
Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Vermögensschäden eingeordnet. | |||
'''Beispielklausel der erweiterten Vermögensschadendeckung''' | |||
„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus | |||
* einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war. | |||
* Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden | |||
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Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“ | |||
Schlagwort: Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden<br /> | Schlagwort: Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden<br /> |