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§ 1 | |||
Anwendungsbereich | |||
(1) | |||
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestim- | |||
men sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz | |||
etwas anderes bestimmt ist. | |||
(2) | |||
Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach | |||
den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärzt- | |||
liche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer | |||
medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur | |||
berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht | |||
worden sind. | |||