Anonym

D&O versicherter Personenkreis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
keine Bearbeitungszusammenfassung
(Die Seite wurde neu angelegt: „Versicherter Personenkreis Versicherte Personen sind alle ehemaligen und während der Dauer des Versicherungsvertrages:<br /> • bestellte u. stellvertrete…“)
 
Zeile 7: Zeile 7:
• der Aufsichtsrats o.  Beirats, <br />
• der Aufsichtsrats o.  Beirats, <br />
• des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums o. Borad of Directors <br />  
• des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums o. Borad of Directors <br />  
und
und
• bestellte oder angestellte<br />
• bestellte oder angestellte<br />
• faktischen Organmitglieder,<br />
• faktischen Organmitglieder,<br />
• ständigen Vertreter (§ 13e HGB),<br />
• ständigen Vertreter (§ 13e HGB),<br />
• besonderen Vertreter (§§ 30, 86 BGB),<br />
• besonderen Vertreter (§§ 30, 86 BGB),<br />
• Generalbevollmächtigten,<br />
• Generalbevollmächtigten,<br />
• Prokuristen und leitenden Angestellten (§ 5 BetrVG),<br />
• Prokuristen und leitenden Angestellten (§ 5 BetrVG),<br />
 
• Interimsmanager,<br />
• Interimsmanager,
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragten,<br />
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragten,<br />
• Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wertpapiervorschriften verantwortlich sind,<br />
• Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wertpapiervorschriften verantwortlich sind,<br />
• bestellten Liquidatoren, nicht aber Insolvenzverwalter,<br />
• bestellten Liquidatoren, nicht aber Insolvenzverwalter,<br />
• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,<br />
• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,<br />
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,<br />
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,<br />
• Versicherungsschutz wird auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.<br />
• Versicherungsschutz wird auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.<br />