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Wird das Kfz, bei benanntem Nutzerkreis, mit Wissen des Versicherungsnehmers, von "unberechtigten" Fahreren genutzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung des VN vor. Auf Grund der gesetzlichen Kfz-Haftpflicht leistet der Versicherer, ein Regress ist aber nicht auszuschliessen. | Wird das Kfz, bei benanntem Nutzerkreis, mit Wissen des Versicherungsnehmers, von "unberechtigten" Fahreren genutzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung des VN vor. Auf Grund der gesetzlichen Kfz-Haftpflicht leistet der Versicherer, ein Regress ist aber nicht auszuschliessen. | ||
Zur Ermittlung des Beitrages zur Kfz-Versicherung ist die Angabe des Nutzerkreises, der das zu versichernde Fahrzeug verwendet, zwingend erforderlich. Nachfolgend eine Aufstellung, wie der Fahrerkreis definiert ist. | Zur Ermittlung des Beitrages zur Kfz-Versicherung ist die Angabe des Nutzerkreises, der das zu versichernde Fahrzeug verwendet, zwingend erforderlich. Nachfolgend eine Aufstellung, wie der Fahrerkreis definiert ist. |