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Die Übertragung des SFR (Schadenfreiheitsrabatt) in der Kfz Versicherung ist an Voraussetzungen geknüpft. Die Übertragung ist immer möglich auf die nachfolgenden Personen: | |||
* Ehepartner | |||
* eigene Kinder | |||
* Eltern | |||
Bei einigen Kfz-Versicherern ist der SFR-Übertrag auch auf die nachfolgenden Personen möglich: | |||
* Lebensgefährte | |||
* nicht leibliche Kinder | |||
* Enkel | |||
Grundsätzlich kann der SFR-Empfänger nur soviel SFR empfangen, wie dieser selbst hätte erreichen können, seit der SFR-Empfänger den Führerschein besitzt. Z.B. hat der SFR-Empfänger den Führerschein seit 2 Jahren, so werden höchstens diese übernommen und in den Schadenfreiheitsrabatt für zwei Jahre eingestuft. Wird ein höherer SFR übertragen, so verfällt der überschüssige Rabatt unwiderruflich. | |||
Durch die Übertragung des SFR auf den Empfänger verliert der Abgebende den Schadenfreiheitsrabatt endgültig. |