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Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst. | '''Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen.''' Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst. | ||
Diese Verpflichtung besteht auch in der '''vorvertraglichen Zeitspanne,''' d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins, eintritt. | Diese Verpflichtung besteht auch in der '''vorvertraglichen Zeitspanne,''' d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins, eintritt. |