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Vertragstypische Verpflichtungen<br /> | Vertragstypische Verpflichtungen<br /> | ||
"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br /> | "(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br /> | ||
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."<br /> | (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."<br /> | ||
Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen. | |||
Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen. | |||
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