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Bei schwerwiegenden Verletzungen der Obliegenheiten kann der Versicherer den Versicherungsnehmer '''bis zu 5.000 € in Regress nehmen.''' | Bei schwerwiegenden Verletzungen der Obliegenheiten kann der Versicherer den Versicherungsnehmer '''bis zu 5.000 € in Regress nehmen.''' | ||
Dies geschieht z.B. Bei der Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinwirkung. | Dies geschieht z.B. Bei der Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinwirkung. | ||
Bundesgerichtshof 11-01- 2012 (IV ZR 251/10): „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen ( Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Diesen Grundsatz hatte der BGH (wortgleich) schon am 22.06.2011 (IV ZR 225/10) aufgestellt. |