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EU Vermittlerrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für  
In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für  


'''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO
'''Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO - Voraussetzungen:'''
Voraussetzungen:'''
- ausschließlich für einen Versicherer tätig<br />
* ausschließlich für einen Versicherer tätig
- Haftungsübernahmenerklärung des Versicherers liegt vor<br />
* Haftungsübernahmenerklärung des Versicherers liegt vor
- Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO<br />
* Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO
 




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'''Übergangsregelung'''
* '''Übergangsregelung'''<br />


Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO.
Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO.
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Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt.
Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt.


'''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind'''
* '''Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind'''


Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  
Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  
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