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Die Geheimhaltungsklausel beinhaltet die Verpflichtung der versicherten Person (bei der persönlichen D&O Police), das Bestehen dieser Police nicht bekanntzumachen. Auf Grund einer gesamtschuldnerische Haftung ist die versicherte Person die erste Adresse für den Anspruchssteller, hier ist die Deckung gegeben, um die Liqudität muss sich dann der Anspruchsteller dann wenig Sorgen machen. Die Geheimhaltung zählt hier zu den Obliegenheiten. | Die Geheimhaltungsklausel beinhaltet die Verpflichtung der versicherten Person (bei der persönlichen D&O Police), das Bestehen dieser Police nicht bekanntzumachen. Auf Grund einer gesamtschuldnerische Haftung ist die versicherte Person die erste Adresse für den Anspruchssteller, hier ist die Deckung gegeben, um die Liqudität muss sich dann der Anspruchsteller dann wenig Sorgen machen. Die Geheimhaltung zählt hier zu den Obliegenheiten. | ||
* '''Allokationsklausel''' | |||
Hierbei handelt es sich um Haftpflichtansprüche, sogenannte Mischfälle, die gegen | |||
- versicherte Personen wie nicht versicherte Personen oder, | |||
- versicherte Personen wie gegen den VN oder eine Tochtergesellschaft, | |||
- versicherte wie nicht versicherte Sachverhalte, | |||
geltend gemacht werden. Der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der Vermögensschäden gilt im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht nach der Haftungsquote mitversichert. | |||
Gerichtsklausel | Gerichtsklausel | ||
Insolvenzklausel | Insolvenzklausel |