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Hierbei handelt es sich um Haftpflichtansprüche, sogenannte Mischfälle, die gegen | Hierbei handelt es sich um Haftpflichtansprüche, sogenannte Mischfälle, die gegen | ||
- versicherte Personen wie nicht versicherte Personen oder, | - versicherte Personen wie nicht versicherte Personen oder,<br /> | ||
- versicherte Personen wie gegen den VN oder eine Tochtergesellschaft, | - versicherte Personen wie gegen den VN oder eine Tochtergesellschaft,<br /> | ||
- versicherte wie nicht versicherte Sachverhalte, | - versicherte wie nicht versicherte Sachverhalte,<br /> | ||
geltend gemacht werden. Der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der Vermögensschäden gilt im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht nach der Haftungsquote mitversichert. | geltend gemacht werden. Der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der Vermögensschäden gilt im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht nach der Haftungsquote mitversichert. |