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(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. | (5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. | ||
'''Durch den Versicherer''' | * '''Durch den Versicherer'''<br /> | ||
'''Vertragsrücktritt durch den Versicherer'''<br /> | |||
Insbesondere bei Verträgen der Krankenversicherung, Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Konsequenzen bei einem Vertragsrücktritt durch den Versicherer mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Versicherungsnehmer verbunden. | Insbesondere bei Verträgen der Krankenversicherung, Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Konsequenzen bei einem Vertragsrücktritt durch den Versicherer mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Versicherungsnehmer verbunden. |