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In der D & O Versicherung besteht im Regelfall Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Die erweiterte Vermögensschaden-Deckung beinhaltet Vermögensschäden, die aus einem Personenschaden oder Sachschaden folgen. | '''In der D & O Versicherung besteht im Regelfall Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen.''' Die erweiterte Vermögensschaden-Deckung beinhaltet Vermögensschäden, die aus einem Personenschaden oder Sachschaden folgen. | ||
Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Vermögensschäden eingeordnet. | Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern aufgrund der Verletzung von Vorschriften des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) als Vermögensschäden eingeordnet. | ||
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„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus | „Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die aus | ||
- einen Sachschaden oder Personenschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.<br /> | |||
- Sachschäden und Personenschäden Dritter resultieren, es sich jedoch nicht um den Ersatz der Sachschäden oder Personenschäden handelt, sondern um den Ersatz der daraus resultierenden Vermögensschäden<br /> | |||
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Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“ | - Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusts von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände, immer als Vermögensschaden.“ | ||